SchlaG
Der Einsatz von Schlagsahne hat dergestalt zu erfolgen, dass die Identifizierung des Kuchens verunmöglicht wird.
(SchlaG. 0b3r5)
Der Einsatz von Schlagsahne hat dergestalt zu erfolgen, dass die Identifizierung des Kuchens verunmöglicht wird.
(SchlaG. 0b3r5)